1 Vertragsgegenstand
1.1 Durch Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Insbesondere erhält der Vermieter dadurch den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobils und gegebenenfalls hinzugebuchte Extras.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis keinerlei Anwendung.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- / Rückgabeprotokoll.
1.5 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bedürfen der Schriftform, etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2 Entgelte, Zahlungsbedingungen und Service Pauschale
2.1 Es gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf https://www.camper.heidescooter.de/ veröffentlichten Preise inkl. der zum Buchungszeitraum gültigen Mehrwertsteuer. Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen, plus etwaig hinzugebuchten Extras. Sowohl Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges beruhen und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen gemäß Pkt. 8 & 9 nicht vermeiden konnte. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 11 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen gemäß Pkt. 10 mit abgegolten.
2.2 Bei dem Unternehmen Heide Scooter GbR, im folgenden Heide Scooter genannt, sind alle Kilometer im Tagespreis inkludiert. Ausgenommen davon ist das Wochenendangebot. Hier sind 1000 km inklusive. Jeder weitere Kilometer wird mit 0,55 € in Rechnung gestellt.
2.3 Zur Buchung eines bestimmten Termins kann der Mieter im Buchungsportal zwischen folgenden Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen auswählen:
- Überweisung: 30 % Anzahlung 10 Tage nach Buchungsdatum und 70 % Restzahlung 30 Tage vor Reisebeginn, ohne Gebühr
- PayPal: 100 % Zahlung bei Buchung, ohne Gebühr
- Kreditkarte (Visa, Mastercard): 100 % Zahlung bei Buchung, ohne Gebühr
2.4 Die Mietsicherheit (Kaution) ist per Vorkasse zu leisten. Siehe auch Pkt. 6
2.5 Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.
2.6 Heide Scooter ist im Rahmen der eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages jederzeit abzulehnen.
2.7 Mit der Buchung und dem Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht. Mit Abschluss der Online-Buchung oder der schriftlichen Bestätigung eines Angebotes erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Heide Scooter an.
2.8 Eine Anhängerkupplung kann für ein Entgelt von 10 € pro Tag zusätzlich durch den Vermieter bereitgestellt werden.
2.9 Service-Pauschale:
Es wird für den gesamten Mietzeitraum eine Service-Pauschale in Höhe von 85,00 € berechnet. In dieser Pauschale sind folgende Leistungen / Gegenstände enthalten:
1. Individuelle Einweisung und Beratung in das Vermietobjekt
2. Gasflasche 11 kg.
3. Abwassertank
4. Wasserschlauch
5. Toilettenchemie
6. Toilettenpapier
7. Stromkabel
8. Ausgleichskeile
Zu 2.: Die Erstfüllung der Gasflasche ist inklusive, die Kosten für jede weitere Füllung sind vom Mieter zu tragen. Eine zweite Gasflasche kann gegen einen Aufpreis von 35 € von Heide Scooter bereitgestellt werden.
Zu 6.: Die Erstausstattung von 2 Rollen Toilettenpapier ist inklusive, die Kosten für weiteres Toilettenpapier sind vom Mieter zu tragen. Dabei sind die Bedingungen gemäß Pkt. 5 zu beachten.
Allgemeine Mietbedingungen
3 Stornierung
3.1 Allgemein gültige Stornierungsbedingungen:
Nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum auch bei Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht. Bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag bzw. Buchungsbestätigung zu zahlen: Rücktritt
• bis 60 Tage vor dem 1. Miettag 50 %
• bis 30 Tage vor dem 1. Miettag 70 %
• mit weniger als 14 Tage vor dem 1. Miettag 100 %.
Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietpreises zu. Eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form per E-Mail. Dem Mieter steht es frei dem Vermieter nachzuweisen, dass Heide Scooter kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
4 Mietzeitraum
4.1 Ein Miettag hat 24 Std.
4.2 Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zur im Mietvertrag festgelegten Uhrzeit zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden je angefangener Stunde 40,00 € in Rechnung gestellt. Die maximale Gebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 400,00 €. Entsteht dem Vermieter aufgrund einer Überziehung der Mietzeit ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn durch Verhinderung einer Anschlussmiete, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so trägt der Mieter die entstehenden Kosten. Insbesondere liegen im Falle einer solchen verspäteten Rückgabe auch unvorhersehbare Ereignisse wie Verkehrsstau im Verantwortungsbereich des Mieters.
4.3 Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
5 Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
5.1 Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der im Vertrag vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Das Fahrzeug ist in vollgetanktem Zustand, von außen gewaschen, von innen gefegt/gesaugt/gewischt zurückzugeben. Außerdem ist die Küchenzeile (Spüle, Geschirr, Küchenzubehör, Herd und Kühlschrank) gereinigt, trocken und sauber wie bei der Übergabe zu hinterlassen.
5.2 Bei Rückgabe des Vermietobjekts ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter des Vermieters zu besichtigen und diesen auf, während des Mietzeitraums entstandenen Schäden, hinzuweisen. Eine abschließende Fahrzeugrücknahme behält sich der Vermieter vor, nachdem das Fahrzeug komplett gereinigt wurde. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis.
5.3 Bei starken Verunreinigungen werden die entstandenen Reinigungskosten nach Aufwand von der Kaution einbehalten, mindestens jedoch 250,00 €. Die Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung des stets geltenden Rauchverbotes im Mietfahrzeug werden 1000,00 € von der Kaution einbehalten.
5.4 Das Mietfahrzeug wird bei Mietbeginn mit einem gefülltem Kraftstofftank übergeben und ist mit einem vollen Kraftstofftank zurückgegeben werden. Ein Tankbeleg ist bei Rückgabe dem Vermieter vorzulegen. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der tagesaktuellen Treibstoffkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € von dem Vermieter aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.
5.5 Toilette des Mietfahrzeuges:
Wurde die Toilette des Mietfahrzeuges während der Miete genutzt, ist das Fahrzeug samt Toilette vom Mieter mit entleertem und ausgespültem/gesäubertem Toilettenbehälter zurückzugeben. Bei nicht gereinigter Toilette wird eine Gebühr von 200,00 € berechnet. Verbrauchsmaterial für die Toilette (Toilettenflüssigkeit, Toilettenzusatz), wird von Heide Scooter bereitgestellt siehe auch Pkt. 2.9.. Der Mieter verpflichtet sich stets Toilettenpapier zu verwenden, welches speziell für Kassetten- und tragbare Toiletten geeignet ist. Verwendung von nicht geeignetem Toilettenpapier kann zur Verstopfung der Toilette, Ablassventile und Tanks führen. Sollte es durch den Mieter zu einer Verstopfung oder Beschädigung des Toilettensystems kommen, werden die entstandenen Reinigungs- / Reparaturkosten von der Kaution einbehalten. Zusätzlich zu den entstandenen Reinigungs- / Reparaturkosten wird eine Aufwandspauschale von 100,00 € von der Kaution einbehalten.
5.6 Verbrauchsstoff (AdBlue):
Das Mietfahrfahrzeug wird zum Mietbeginn mit gefülltem AdBlue-Tank übergeben und ist bei Rückgabe mit einem vollem AdBlue Tank zurückzugeben. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der tagesaktuellen AdBlue-Kosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € von dem Vermieter aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.
6 Mietsicherheit (Kaution)
Spätestens bis 14 Tage vor Mietbeginn muss eine Kaution in Höhe von 1500,00 € per Überweisung auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Die Kaution kann gegen Vorlage einer Selbstbehaltsversicherung durch unseren Versicherungspartner, der ERGO Versicherung, auf 500,00 € reduziert werden. Unter www.mark-karpenstein.ergo.de kann die Versicherung durch den Mieter abgeschlossen werden. Geht die Kaution nicht rechtzeitig auf dem Konto des Vermieters ein, behält sich der Vermieter vor, den Mietvertrag jederzeit fristlos zu kündigen. Zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen notiert. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und wie oben beschrieben gereinigten Zustand, abgesehen von den im Übergabe- / Rückgabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution innerhalb von 5 Werktagen. Diese befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen.
7 Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und aller Fahrer muss mindestens 23 Jahre betragen. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B seit mindestens 2 Jahren sein und müssen im Mietvertrag bei Fahrzeugübergabe eingetragen werden. Die entsprechenden Führerscheine und Personalausweise müssen bei Übergabe im Original vorgezeigt werden und werden vom Vermieter kopiert oder per Mobiltelefon abfotografiert.
8 Obliegenheiten des Mieters
8.1 Der Mieter hat das Fahrzeug stets sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
8.2 Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
8.3 Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
8.4 Das Fahrzeug darf – ausgenommen Notfälle – nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer des Mietzeitraums als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:
• zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Wohnungsumzügen;
• zur Beteiligung / Aufenthalt bei Festivals;
• zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
• zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
• zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen;
• zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen;
• für Fahrschulübungen, Geländefahrten
Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und ggf. zu Schadensersatzansprüchen.
8.5 Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Fällt dem Vermieter eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.), sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 € für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten. Sollte ein Fahrzeug durch die widerrechtliche Mitnahme eines Tiers beschädigt oder besonders verschmutzt sein, behält sich der Vermieter ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.
8.6 Es ist dem Mieter untersagt technische Veränderungen jeglicher Art am Mietfahrzeug vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Mieter nicht dazu befugt das Mietfahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Bei Zuwiderhandlungen werden dem Mieter die entstandenen Kosten für Reinigung oder Rückversetzung in den Ausgangszustand sowie der evtl. auftretende Wertverlust in Rechnung gestellt.
8.7 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
8.8 Folgende Länder dürfen bereist werden:
• Deutschland
• Benelux (Belgien, Niederlande, Luxemburg)
• Frankreich
• Griechenland
• Irland
• Italien
• Kroatien
• Liechtenstein
• Malta
• Österreich
• Portugal
• Skandinavien (Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark, Island)
• Spanien
• Schweiz
• Slowakei
• Slowenien
• Tschechische Republik
• Ungarn
8.9 Folgende Länder dürfen nicht bereist werden:
• Außerhalb der EU: Alle Länder (außer Großbritannien)
• Innerhalb der EU: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Türkei, Zypern
8.10 Fahrten in Kriegsgebiete sind grundsätzlich unzulässig.
8.11 Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen und zusätzlich auf dem Mietvertrag zu vermerken.
9 Haftung des Mieters
9.1 Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen.
9.2 Die Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der Mieter für eventuell dadurch entstandene Schäden in voller Höhe. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € erhoben.
9.3 Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Pkt. 14)oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der zur Mietzeit gültigen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
9.4 Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
9.5 Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.
9.6 Nach Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums haftet der Mieter im vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen.
9.7 Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200,00 € in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels oder beschädigtem Schlüssel stellt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von bis zu 1.000,00 € in Rechnung. Beide Beträge werden durch den Vermieter von der Kaution einbehalten.
9.8 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
9.9 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution einzubehalten.
9.10 Verkehrsverstöße:
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Mieter stellt Heide Scooter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen gegenüber Heide Scooter geltend machen. Der Mieter stellt Heide Scooter ebenso von sämtlichen Mautgebühren frei, die er, der Fahrer oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen. Als Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand, der Heide Scooter für die Bearbeitung von während der Mietzeit vom Mieter begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstiger Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen durch den Mieter, entsteht, berechnet Heide Scooter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 €.
10 Wartung und Reparatur
10.1 Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
10.2 Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, den AdBlue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen.
10.4 Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
10.5 Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Pkt. 11). Sonstige durch den Mieter selbst durchgeführte Reparaturen sind nur nach Absprache möglich, da sonst die Gewährleistung für das noch in der Garantiezeit befindliche Fahrzeug gefährdet ist. Entstandene Kosten aufgrund abgelehnter Gewährleistung durch den Vertragshändler trägt in diesem Fall der Mieter. Versagt der Kilometerzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
11 Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist haftpflicht- (100 Mio. € Deckungssumme) und vollkaskoversichert (vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung 1.500,00 € für Vollkaskoschäden und 1500,00 € für Teilkaskoschäden). Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. Die Selbstbeteiligung bei Diebstahl beträgt 1.500,00 €.
12 Benutzung mautpflichtiger Straßen
12.1 Nicht im Mietpreis eingeschlossen sind Mautgebühren.
12.2 Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt, ob auf Ihrer Reise Straßennutzungsgebühren (Maut) anfallen und wie man diese entrichten muss.
13 Haftung des Vermieters
13.1 Heide Scooter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, erstattet Heide Scooter die geleisteten Zahlungen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.
13.2 Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
14 Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
14.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt es der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile des Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich der Vermieter die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € vor.
14.2 Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden.
14.3 Steinschläge (Scheibe):
Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen.
14.4 Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Es ist derselbe Reifentyp /-hersteller wie montiert zu ersetzen. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden.
14.5 Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die durch unsachgemäße Handhabung des Mieters entstandenen Schäden an der Markise und daraus resultierende Reparaturkosten, sind vom Mieter voll zu tragen.
14.6 Falsche Befüllung des Wassertanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.
14.7 Falsche Befüllung des Dieseltanks:
Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
14.8 Es werden von Heide Scooter nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.
15 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
16 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
16.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben.
16.2 Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
Die Datenschutzerklärung der Heide Scooter ist hier zu finden: https://heidescooter.de/datenschutzerklaerung/
17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Celle